| Allgemeine Mietbedingungen - Stand
07.02.2012
I. Beginn und Ende der Mietzeit
Grundsätzlich sind Angebote des Vermieters freibleibend. Zwischenvermietungen
oder Verkauf der zur Vermietung angebotenen Geräte behalten wir uns in
jedem Fall vor.
Die Mietzeit beginnt mit dem Tage, an dem die Geräte mit allen zu ihrer
Inbetriebnahme erforderlichen Teilen auf der Bahn verladen oder einem
Transportführer (Spedition) übergeben worden sind oder bei Selbstabholung
mit dem für die Übernahme vereinbarten Zeitpunkt. Bei verzögerter Abnahme
gilt der Tag der Bereitstellung. Die erfolgte Absendung wird dem Mieter
durch den Vermieter angezeigt; als Versandanzeige gilt auch die Mietrechnung.
Die Mietzeit endet an dem Tage, an dem die Geräte mit allen zu ihrer
Inbetriebnahme erforderlichen Teilen zurückgegeben werden, bei Bahnversand
mit dem Eintreffen auf dem Lagerplatz des Vermieters oder einem anderen
vom Vermieter gewünschten Ort.
Zeiten, die für die Wartung, Pflege und etwa notwendige Reparaturen aufgewandt
werden müssen, gehören zur Mietzeit, mit Ausnahme von Reparaturen, die
durch natürlichen Verschleiß notwendig geworden sind. Diese Ausfallzeiten
müssen vom Mieter belegt werden.
II. Transportkosten und Versand
Die Mietsätze verstehen sich ohne Verlade- und Abladekosten und ohne
Frachtkosten. Die Fracht- und Fuhrkosten ab Lager- oder Absendeplatz
der Geräte trägt der Mieter, ebenso die Fracht- und Fuhrkosten der Rücklieferung.
Die vom Vermieter ausgelegten Fracht- und Fuhrkosten werden dem Mieter
in effektiver Höhe in Rechnung gestellt.
Der Versand erfolgt auf Gefahr des Mieters, auch haftet der Mieter für
eine ordnungsgemäße Rücklieferung der Geräte zum Lagerplatz des Vermieters.
Für das Ab- und Wiederaufladen der Geräte am Einsatzort hat der Mieter
alle Hilfsmittel und Hilfskräfte zu stellen.
III. Mietpreis
Die Tages-Mietsätze gelten unter der Voraussetzung, daß die normale Schichtzeit
8 Stunden pro Tag beträgt. Werden mehr als 8 Stunden am Tag überschritten,
so erfolgt pro zusätzlicher Stunde die Berechnung von einem Zehntel des
Tages-Mietsatzes. Die volle Tagesmiete ist auch dann zu zahlen, wenn
die normale Schichtzeit nicht voll ausgenutzt wird.
Betriebsstoffe werden gesondert nach Rücklieferung der Geräte berechnet.
IV. Zahlung
Die Zahlung hat grundsätzlich sofort nach Erhalt der Rechnung in bar
zu erfolgen. Aufrechnung und Zurückbehaltung sind ausgeschlossen. Im übrigen
gelten die "Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen" des Vermieters.
Der Vermieter ist berechtigt, Mietvorauszahlungen bis zu einer Höhe von
zwei Wochenmieten zu verlangen.
Bei längerer Mietdauer geschieht die Rechnungsstellung monatlich (Ende
eines jeden Monats). Sie kann aber auch in kürzeren Zeitabständen erfolgen.
Zahlungen an Vertreter des Vermieters dürfen nur gegen besondere schriftliche
Vollmacht geleistet werden.
V. Pflichten des Vermieters
Der Vermieter hat die Geräte in einwandfreiem und betriebsfertigem Zustand
zum Versand zu bringen oder zur Abholung bereitzuhalten. Die Geräte müssen
bei vertragsmäßigem Gebrauch und ordnungsgemäßer Wartung für die vereinbarte
Mietzeit leistungsfähig sein. Der Mieter kann die Geräte vor Übernahme
besichtigen.
Das Öl für den Kompressorteil liefert der Vermieter und stellt die Kosten
dafür dem Mieter in Rechnung.
VI. Pflichten des Mieters
Der Mieter bestätigt, daß er die im Mietvertrag angegebenen Geräte in
erstklassigem und betriebsbereitem Zustand übernommen hat. Er verpflichtet
sich, die gemieteten Geräte vor jeder Überanspruchug in jeder Weise zu
schützen und für sach- und fachgerechte Wartung und Pflege der Geräte
unter Beachtung der Betriebsanleitung Sorge zu tragen; vor allem sind
alle Ölstände und ggf. Wasserstände laufend zu kontrollieren und in der
vorgeschriebenen Höhe zu halten. Bei Winterbetrieb von wassergekühlten
Mietgeräten - in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. März des nächsten
Jahres - ist der Mieter verpflichtet, ständig die Frostsicherheit des
Kühlwassers bis zu Temperaturen von -30°C zu kontrollieren. Für eintretende
Frostschäden an dem Wasserkühlsystem ist der Mieter an den Vermieter
schadenersatzpflichtig.
Bohr- und Aufbruchhämmer werden vom Vermieter beigestellt. Dabei sind
nur die vom Vermieter vorgeschriebenen Betriebsstoffe zu verwenden.
Der Mieter ist verpflichtet, während der Mietzeit alle für notwendig
erachteten Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten an den gemieteten Geräten
durch das Service-Personal des Vermieters durchführen zu lassen. Ferner
hat er erforderliche Reparaturen, auch wenn diese durch höhere Gewalt
verursacht wurden, sofort durch das Personal des Vermieters unter Verwendung
von Orginal-Ersatzteilen durchführen zu lassen. Die Kosten hierfür trägt
der Mieter, soweit sie nicht durch die vom Vermieter abgeschlossene Maschinenbruchversicherung
abgedeckt sind oder die Reparatur infolge von normalem Verschleiß erforderlich
war. Ist oder wird eine Reparatur infolge von normalem Verschleiß erforderlich,
so ist in diesem Falle vorher die schriftliche Zustimmung - im dringenden
Falle per Telex oder Telegramm - einzuholen, andernfalls gehen die Reparaturkosten
zu Lasten des Mieters.
Über die Gestellung von Service-Personal durch den Vermieter sind besondere Abmachungen
zu treffen. Hierdurch werden alle anderen Bestimmungen des Mietvertrages nicht
berührt.
Die Gestellung von Service-Personal durch den Vermieter entbindet den
Mieter nicht von seiner Unterhaltspflicht.
Der Mieter hat Beschlagnahme, Pfändungen, Beschädigungen und dergleichen
unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen. Der Mieter ist nicht berechtigt,
die Geräte weiterzuvermieten oder ins Ausland zu schaffen.
Der Mieter verpflichtet sich, nach Beendigung der Mietzeit die Geräte
in gesäubertem und einwandfreiem Zustand zurückzugeben. Die ordnungsgemäße
Rücklieferung der Geräte gilt als vom Vermieter anerkannt, wenn nicht
spätestens 14 Arbeitstage nach dem Eintreffen am Lager des Vermieters
eine schriftliche Mängelanzeige unter genauer Bekanntgabe der festgestellten
Mängel an den Mieter abgesandt ist.
VII. Rechte des Vermieters
Der Vermieter ist zu jedem Zeitpunkt ohne Angaben von Gründen mit dreitägiger
Kündigungsfrist berechtigt, die vermieteten Geräte wieder in Besitz zu
nehmen. Die Kosten für den Abtransport werden in diesem Falle ausnahmsweise
vom Vermieter getragen.
Die Geräte müssen jederzeit durch den Vermieter besichtigt werden können.
Bei Feststellung einer nicht ordnungsgemäßen Wartung oder Überanspruchung
oder Zahlungsverzug oder Vermögensverschlechterung des Mieters, kann
der Vermieter den Vertrag fristlos kündigen und das Gerät auf Kosten
des Mieters abholen lassen.
Ferner kann der Vermieter vom Mieter bei Verletzung aller im Absatz VI
angegebenen Verpflichtungen Schadenersatz fordern.
In Zweifelsfällen ist das Gutachten eines Sachverständigen maßgebend.
Der Vermieter schließt eine Maschinenbruch-Versicherung mit umfangreicher
Deckungszusage bei geringer Selbstbeteiligung für den Schadensfall ab.
Bei Schäden, die durch diese Maschinenbruch-Versicherung gedeckt sind,
hat der Mieter in jedem Falle die Höhe der Selbstbeteiligung voll zu
tragen und für nicht oder nur teilweise von der Versicherung gedeckte
Schäden vollen Schadenersatz an den Vermieter zu leisten.
Die anteiligen Prämienkosten werden dem Mieter in Rechnung gestellt.
Reparaturen von mutwilligen Schäden werden berechnet.
VIII. Haftung
Der Mieter haftet für die gemieteten Geräte. Sollte es ihm aus irgendwelchen
Gründen, auch wenn er diese nicht zu vertreten hat, sowie in Fällen höherer
Gewalt, unmöglich sein, die Geräte zurückzugeben, so hat er Ersatz dafür
zu leisten. Bis zum Eingang der Ersatzleistung wird die normale Miete
in Rechnung gestellt.
Der Vermieter übernimmt gegenüber dem Mieter oder einem Dritten keinerlei
Haftung für Schäden, die sich aus der Benutzung der Geräte ergeben.
IX. Sonstige Bestimmungen
Diese Mietbestimmungen sind auch für alle zukünftigen Vermietungen von
Geräten ohne besonderen Hinweis Vertragsgegenstand.
Abweichungen oder Ergänzungen der Mietbedingungen oder des Vertrages
bedürfen der Schriftform.
Entfällt eine Bestimmung der Mietbedingungen, so werden die übrigen Bestimmungen
davon nicht betroffen.
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Dortmund.
Dies gilt auch im Falle des Rücktritts und des Protestes von Wechseln
und Schecks.
Bei Brand, Beschädigung und Entwendung haftet der Mieter. Es ist deshalb
vom Mieter eine Versicherung abzuschließen.
Haftpflichtschäden sind vom Mieter selbst zu versichern. Der Mieter ist
durch unser geschultes Fachpersonal auf oder an der Maschine eingewiesen
worden.
Bitte beachten Sie
Die hier angegebenen technischen Daten sind unverbindlich, genaue Daten
bitten wir Sie bei uns zu erfragen.
Kunden; die bei uns kein Konto haben, müssen eine Kaution hinterlegen.
Die Maschinenbruchversicherung wird kalendertäglich mit 8% des Mietpreises
berechnet. Bei Schäden über 1.500,- € wird ein Selbstbeteiligungsbetrag
von 1.500,- € in Rechnung gesetzt, sofern der Maschinenbruchversicherer
die Schäden anerkennt, ansonsten sind diese durch den Mieter zu tragen.
Mit Ihrer Unterschrift akzeptieren Sie unsere auf der Rückseite unseres
Lieferscheines aufgeführten allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Teilauszug aus unseren Mietbedingungen
1. Die Herausgabe der Maschinen erfolgt nur gegen Vorlage des Personalausweises
und einer schriftlichen Bestellung des Mieters.
2. Die Mietpreise gelten ab unserem Lager.
3. Bei Selbstabholung von Mietgeräten geschieht der Transport auf Kosten
und Gefahr des Mieters.
4. Für die Berechnung einer Tagesmiete werden bis zu 8 Stunden Betriebsdauer
zugrunde gelegt. Die Mietpreise verstehen sich ohne Brenn-, Kraft- und
Schmierstoffe.
5. Der Mieter ist verpflichtet, für fachgerechte Wartung und Pflege der
Mietgeräte zu sorgen.
6. Durch den Mieter ist täglich eine Ölkontrolle durchzuführen.
7. Es dürfen nur handelsübliche Schmier-, Öl-, Benzin-, und Dieselkraftstoffe
verwendet werden.
8. Die Mietgeräte werden dem Mieter in sauberem und betriebsfähigem Zustand übergeben.
9. Die Mietgeräte sind dem Vermieter in sauberem und betriebsfähigem
Zustand zurückzugeben.
10. Die Mietzeit beginnt am Tage der Bereitstellung bzw. Abholung oder
der Anlieferung und endet am Tage der Rückgabe.
11. Tritt während der Mietzeit ein Schaden auf, so ist der Vermieter
unverzüglich zu benachrichtigen.
12. Fehlende Mietgeräte, Werkzeuge und Zubehör sowie erforderliche Reinigungs-
und Instandsetzungsarbeiten werden dem Mieter in Rechnung gestellt.
13. Mietrechnungen sind sofort nach Erhalt ohne jeglichen Abzug zahlbar
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