Unsere Allgemeinen
Geschäftsbedingungen - Stand: 07.02.2012
§ 1 Allgemeines
1.1 Die nachfolgenden Verkaufs- und Zahlungsbedingungen gelten
für die Firma WSU. GmbH (im folgenden Auftragnehmerin genannt).
1.2 Vertragsänderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen
zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die
Auftragnehmerin. Entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers
sind unwirksam. Einer ausdrücklichen Zurückweisung bedarf es
nicht. Steht der Auftraggeber in ständigen Geschäftsbeziehungen
mit der Auftragnehmerin, dann gelten diese Bedingungen für jeden
einzelnen Auftrag auch dann, wenn die Bedingungen nicht ausdrücklich
vereinbart waren. Dieses gilt auch für mündlich erteilte Aufträge.
§ 2 Angebote, Montagekosten und Preise
21.1 Angebote der Auftragnehmerin über Preise und Lieferzeiten
sind unverbindlich. Fixtermine gelten nur bei ausdrücklicher
schriftlicher Bestätigung durch die Auftragnehmerin. Maß-, Gewichts-
und Leistungsangaben sowie Abbildungen sind nur annähernd maßgebend.
Lieferzeiten erfolgen unter dem Vorbehalt termingerechter Selbstbelieferung.
Der Auftraggeber ist an seine Bestellung 3 Wochen gebunden. Die
Auftragnehmerin behält sich eine Frist von 3 Wochen zur Annahme
und Ablehnung eines Auftrages vor.
21.2 Die Montage und Inbetriebsetzung ist in den Preisen grundsätzlich
nicht inbegriffen, soweit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart
ist. Wird die Montage durch die Auftragnehmerin ausgeführt, so
berechnet sie hierfür jeweils die gültigen Stundensätze für Montagelöhne,
die Fahrtstunden und die Fahrtkosten sowie die jeweiligen Tagespauschalen
für Unterkunft und Verpflegung.
2.2 Die Preise verstehen sich, sofern keine abweichenden Vereinbarungen
getroffen sind, ab Werk, ausschließlich Mehrwertsteuer.
2.3 Erfolgt die Lieferung mehr als 4 Monate nach Vertragsschluß,
und haben sich seitdem die Kosten, insbesondere aufgrund Erhöhung
der Energiepreise und der Lohn-, Gehaltstarifverträge oder Steuern
oder sonstige Abgaben erhöht, wird ein entsprechend erhöhter
Verkaufspreis berechnet.
§ 3 Liefertermine
3.1 Für den Umfang der Lieferung ist ausschließlich die schriftliche
Auftragsbestätigung maßgebend. Erfolgt eine Leistung nicht zu dem
als verbindlich angegebenen Termin, so kann der Auftraggeber nach
Ablauf von 2 Wochen der Auftragnehmerin eine Nachfrist von 3 Wochen
setzen, mit der Erkärung, nach ergebnislosem Ablauf dieser Frist
vom Vertrage zurückzutreten. Wird eine Frist durch den Eintritt
von Umständen verzögert, die nicht von der Auftragnehmerin verschuldet
worden ist, so verlängert sich die Frist angemessen.
3.2 Ein nachweisbarer Schaden, der dem Auftraggeber durch den Verzug
der Auftragnehmerin entsteht, wird bis zu höchstens 5 % der Auftragssumme
gedeckt. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht bei grobem Verschulden.
§ 4 Abnahme und Gefahrübergang
4.1.1 Mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur,
Frachtführer oder Abholer, oder beim Transport mit Beförderungsmitteln
der Auftragnehmerin, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers
der Auftragnehmerin oder des Herstellerwerkes, geht die Gefahr
auf den Auftraggeber über. Teillieferungen sind zulässig.
4.1.2 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die die
Auftragnehmerin nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom
Tage der Versandbereitschaft ab auf den Auftraggeber über.
4.2 Auf Wunsch des Auftraggebers wird auf seine Kosten die Sendung
durch die Auftragnehmerin gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-,
Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
4.3 Die Obliegenheiten des § 377 HGB gelten mit der Maßgabe, daß der
Auftraggeber, der Kaufmann im Sinne des HGB ist, alle erkennbaren
Mängel, Fehlmengen und Falschlieferungen binnen 3 Werktagen nach
Lieferung, in jedem Fall aber vor Verarbeitung und Einbau schriftlich
anzuzeigen hat. Für Auftraggeber, die kein Kaufmann im Sinne des
HGB sind, verlängert sich diese Frist um eine Woche.
§ 5 Zahlungen
5.1.1 Die Zahlung der Rechnung hat, sofern nichts anderes schriftlich
vereinbart ist, sofort bei Lieferung in bar, per Nachnahme oder
per Kreditkarte ohne jeglichen Abzug zu erfolgen. Zahlungsanweisungen,
Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und
nur zahlungshalber, nicht aber an Erfüllungs Statt angenommen.
5.1.2 Einziehungs- und Diskontspesen werden zusätzlich erhoben
und sind sofort fällig. Wenn Teilzahlungen vereinbart wurden, sind
die Abzahlungsbeträge pünktlich zu entrichten.
5.2 Gerät der Auftraggeber mit mehr als einer Rate in Rückstand,
wird der gesamte Rest sofort fällig, auch soweit Wechsel bzw. Darlehen
mit späterer Fälligkeit ablaufen.
5.3 Die Zurückbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechnungen wegen
etwaiger von der Auftragnehmerin bestrittener Gegenansprüche des
Auftraggebers sind ausgeschlossen.
5.4 Bei Zahlungsverzug hat der Auftraggeber die der Auftragnehmerin
nachweislich entstandenen Zinsbelastungen, mindestens jedoch 4%
p. a. über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank,
zu zahlen.
§ 6 Gewährleistung
6.1.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, haftet die Auftragnehmerin
nur in der Weise, daß sie alle diejenigen Teile unentgeltlich ausbessert,
die innerhalb 6 Monaten seit dem Gefahrenübergang infolge eines
vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes unbrauchbar oder in
ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt werden.
6.1.2 Die Gewährleistung für Neugeräte bzw. Neuteile gilt nur,
wenn der Liefergegenstand sich in Deutschland befindet. Sonst ist
eine Gewährleistung ausgeschlossen.
6.1.3 Für nicht selbst hergestellte Teile und Fremdleistungen beschränkt
sich die Gewähr der Auftragnehmerin auf die Abtretung der ihr gegen
ihre Lieferanten wegen etwaiger Mängel zustehender Ansprüche. Es
gelten die Gewährleistungsbedingungen der jeweiligen Hersteller.
6.1.4 Bei Garantiezeiten von mehr als 6 Monaten kann die Auftragnehmerin
vom 7. Monat an eine Fahrtkostenpauschale nach den jeweils gültigen
Sätzen berechnen, wenn der Kundendienst zur Prüfung oder Behebung
eines garantiepflichtigen Mangels zum Standort des Gerätes fahren
muß.
6.2.1 Die Gewährleistung der Auftragnehmerin beschränkt sich unter
Ausschluß aller weiteren Ansprüche nach Wahl der Auftragnehmerin
darauf, den Mangel durch Nachbesserung zu beseitigen oder durch
Rückvergütung oder Minderung der Vergütung auszugleichen.
6.2.2 Über die erforderlichen Ausbesserungsarbeiten entscheidet
die Auftragnehmerin. Ihr steht für die Nachbesserungsarbeiten eine
angemessene Frist zu. Die ausgebauten Teile gehen ins Eigentum
der Auftragnehmerin über.
6.2.3 Läßt die Auftragnehmerin auch eine ihr gestellte angemessene
Nachfrist für die Nachbesserung fruchtlos verstreichen, so hat
der Auftraggeber ein Minderungsrecht. Das Minderungsrecht besteht
auch in den Fällen des 3. Fehlschlagens der Nachbesserung. Nur
wenn die Nachbesserung trotz der Minderung für den Auftraggeber
nachweisbar ohne Interesse ist, kann der Auftraggeber vom Vertrag
zurücktreten.
6.2.4 Von den durch die Nachbesserung entstehenden unmittelbaren
Kosten trägt die Auftragnehmerin, vorausgesetzt, daß die Beanstandung
als berechtigt anzusehen ist, die Kosten des Ersatzstückes einschließlich
des Versandes sowie die angemessenen Kosten für den Aus- und Einbau.
Im übrigen trägt der Auftraggeber die Kosten. Dieses trifft, insbesondere
für den Rücktransport des Liefergegenstandes zu.
6.3 Der Gewährleistungsanspruch erlischt, wenn seitens des Auftraggebers
oder Dritter, ohne vorherige Genehmigung der Auftragnehmerin, unsachgemäße Änderungen
oder Instandsetzungsarbeiten durchgeführt werden. Es wird keine
Gewährleistung übernommen für Schäden, die durch übermäßige Beanspruchung,
unsachgemäße Behandlung und Wartung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel,
fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch Auftraggeber oder
Dritte, zusätzlicher Anbau/Einbau von Geräten , Werkzeugen etc.
ohne Einwilligung der Auftragnehmerin sowie durch Verstoß gegen
die Betriesanleitung entstehen. Das gilt auch für Schäden, die
als Folge normaler Abnutzung auftreten.
6.4 Ausgeschlossen sind Ansprüche auf Ersatz und Schäden, die nicht
an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, soweit nicht Vorsatz
oder grobe Fahrlässigkeit der Auftragnehmerin vorliegt. Dies gilt
auch für Ansprüche aus Delikt, positiver Vertragsverletzung oder
Verschulden bei Vertragsschluß.
6.5.1 Beim Verkauf gebrauchter Geräte wird die Gewährleistung grundsätzlich
für die gebrauchten Geräte ausgeschlossen. Dies gilt auch, soweit
neue Geräte auf gebrauchte Fahrzeuge montiert und die Fahrzeuge
mitverkauft werden.
6.5.2 Bei Einbau und Montage gebrauchter Teile wird keine Haftung übernommen.
Dies gilt auch für Schäden infolge natürlicher Abnutzung und soweit
auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers eine behelfsmäßige
Instandsetzung vorzunehmen war, es sei denn, daß der Schaden auf
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist.
§ 7 Rücktritt
7.1 Wesentliche Verschlechterungen in der Kreditwürdigkeit des
Auftraggebers berechtigen die Auftragnehmerin,Vorauszahlungen bzw.
Sicherheitsleistungen zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
7.2 Sofern die Auftragnehmerin Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung
hat, kann sie unabhängig von der tatsächlichen Höhe einen pauschalen
Schadensersatz von 15% der Rechnungssumme geltend machen. Die Geltendmachung
eines tatsächlich höheren Schadens wird dadurch nicht ausgeschlossen.
Der Auftraggeber kann den Nachweis führen, daß ein Schaden überhaupt
nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
8.1 Die Auftragnehmerin behält sich das Eigentum an den gelieferten
oder montierten Gegenständen bis zur völligen Bezahlung sämtlicher
ihr aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber zustehender
Forderungen einschließlich Zinsen oder sonstiger Nebenleistungen
vor.
8.2.1 Es dient das gesamte Vorbehaltsgut zur Sicherheit aller gegenwärtiger
und zukünftigen Forderungen.
8.3.1 Verliert der Auftragnehmerin durch Einbau und Montage das
Eigentum an dem von ihr gelieferten Gegenständen, so räumt der
Auftraggeber der Auftragnehmerin zur Absicherung der Werklohnforderungen
ein entsprechendes anteiliges Miteigentum ein.
8.3.2 Der Auftraggeber darf die gelieferten Gegenstände, solange
der Eigentumsvorbehalt oder das Miteigentum besteht, weder verkaufen,
verpfänden noch zu Sicherung übereignen. Bei Pfändung sowie bei
Besclagnahme oder sonstiger Verfügung Dritter ist die Auftragnehmerin
davon unverzüglich zu verständigen. Die Pfandgläubiger sind auf
den Eigentumsvorbehalt bzw. das Miteigentum der Auftragnehmerin
hinzuweisen.
8.3.3 Nur mit schriftlicher Genehmigung der Auftragnehmerin ist
der Auftraggeber berechtigt, den Liefergegenstand weiterzuverkaufen.
Der Auftraggeber tritt jedoch der Auftragnehmerin bereits jetzt
alle Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware
ab, die dem Auftraggeber aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer
oder gegen Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderung ist
der Auftraggeber auch nach der Abtretung ermächtigt, solange er
sich vertragsgetreu verhält und keine Zahlungsfähigkeit verliert.
Die Befugnis der Auftragnehmerin, die Forderungen selbst einzuziehen,
bleibt hiervon unberührt.
8.4 Übersteigt der Wert der für die Auftragnehmerin bestehenden
Sicherheiten die noch nicht beglichenen Forderungen an den Auftraggeber
um mehr als 20%, so ist die Auftragnehmerin auf Verlangen des Auftraggebers
insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach ihrer Wahl verpflichtet.
Die Bewertung erfolgt zum Rechnungswert der Auftragnehmerin. Liegt
der Wert des Vorbehaltsgutes darunter, so ist der Zeitwert maßgebend.
8.5 Während der Dauer des Eigentumdvorbehalt und des Miteigentums
ist der Auftraggeber verpflichtet, das dem Eigentum unterliegende
Gerät gegen Eingriffe von Dritten zu sichern sowie unverzüglich
gegen Feuer und Diebstahl für eigene Rechnung zugunsten der Auftragnehmerin
zu versichern und dieses auf Verlangen nachzuweisen. Im Falle der
Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmungen ist die Auftragnehmerin
berechtigt, auf Kosten des Auftraggebers selbst eine Versicherung
abzuschließen. Der Auftraggeber tritt alle etwaigen Entschädigungsansprüche
in Höhe der besicherten Forderung an die Auftragnehmerin ab, die
diese Abtretung annimmt.
8.6.1 Kommt der Auftraggeber seinen Zahlungen und Versicherungspflichten
und den übrigen sich aus dem Eigentumsvorbehalt und Miteigentum
der Auftragnehmerin ergebenden Pflichten nicht nach, stellt er
seine Zahlungen ein oder wird über sein Vermögen das gerichtliche
Vergleichs- oder Konkursverfahren beantragt, eröffnet oder die
Eröffnung mangels Masse abgelehnt, so wird die gesamte Restschuld
fällig, auch soweit Wechsel bzw. Darlehen mit späterer Fälligkeit
laufen. Wird die gesamte Restschuld nicht sofort bezahlt, so erlischt
das Gebrauchsrecht des Auftraggebers an dem Gegenstand. Die Auftragnehmerin
ist berechtigt, sofort Herausgabe zu verlangen. Ein Zurückbehaltungsrecht
wird, soweit es sich bei dem Auftraggeber um einen Kaufmann handelt,
ausdrücklich ausgeschlossen.
8.6.2 Hat der Auftraggeber Miteigentum an dem Gegenstand, so verzichtet
er auf sein Miteigentum und verpflichtet sich, den Gegenstand an
die Auftragnehmerin zu übereignen. Alle dadurch entstehenden Kosten
hat der Auftraggeber zu tragen.
8.6.3 Die Auftragnehmerin ist berechtigt, den wieder in Besitz
genommenen Gegenstand nebst Zubehör durch freihändigen Verkauf
bestmöglich zu verwerten. Der Erlös nach Abzug der Kosten wird
dem Auftraggeber auf seine Schuld gutgebracht.
8.7 Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts, des Miteigentums
sowie die Pfändung des unter Eigentumsvorbehalt bzw. Miteigentum
stehenden Gegenstandes durch die Auftagnehmerin gilt nicht als
Rücktritt vom Vertrage, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung
findet.
8.8 Bei Konkursen und Vergleichsverfahren gilt das Aussonderungsrecht
im Sinne des § 43 KO an Ware und Erlösen als vereinbart.
§ 9 Zurückbehaltungs- und
Pfandrecht
Der Auftraggeber räumt der Auftragnehmerin - unabhängig von den
diesen gesetzlich zustehenden Rechten - ein rechtsgeschäftliches
Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in ihren Besitz gelangten
Gegenständen ein. Das Pfandrecht sichert auch alle früheren Ansprüche
der Auftragnehmerin aus anderweitigen Vertragsverhältnissen. Der
Auftraggeber gestattetder Auftragnehmerin, den Gegenstand freihändig
zu verwerten.
§ 10 Ankauf eines Gebrauchtgerätes
Wird der Ankauf eines Gebrauchtgerätes vereinbart, so gilt der
am Tage der Vereinbarung aufgrund des Gesamtzustandes einschließlich
Ausrüstung und Werkzeuge angemessene Preis. Bei späterer Veränderung
oder einer Weiterbenutzung bis zur Übergabe des Liefergegenstandes
sind etwaige erforderliche Reparaturen sowie die Wiederherstellung
des Zustandes zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vom Auftraggeber
auszuführen bzw. die Kosten von ihm zu tragen. Wenn nichts anderes
vereinbart wird, hat die Anlieferung des Gebrauchgerätes auf Kosten
des Auftraggebers zu erfolgen.
§ 11 Haftungsausschluß
11.1 werden zwingend vorgeschriebene Schutzvorrichtungen auf ausdrücklichen
Wunsch des Auftraggebers nicht bezogen, so ist die Auftragnehmerin
von jeglicher Haftung befreit, sofern es infolge des Fehlers der
Schutzvorrichtungen zu Schäden kommt.
11.2 Bei Sachschäden außerhalb der Gewährleistung haftet die Auftragnehmerin
dem Grunde und der Höhe nach entsprechend den Bedingungen und dem
Betrag einer abgeschlossenen oder abzuschließenden Haftpflichtversicherung.
Wurde keine Haftpflichtversicherung abgeschlossen, so beschränkt
sich die Haftung auf den Betrag des Entgelts der Reparatur des
Schadens.
11.3 Über diese Bestimmungen hinaus werden keine Schäden, auch
mittelbaren Schäden nicht, gleich welcher Art und gleichgültig
aus welchem Rechtsgrund sie geltend gemacht werden, von der Auftragnehmerin
ersetzt.
11.4 Der vorstehende Haftungsausschluß gilt nicht bei grobem Verschulden,
bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten,
soweit die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird, hinsichtlich
des vertragstypischen, vorraussehbaren Schadens. Gleiches gilt
in den Fällen, in denen nach dem Produkthaftungsgesetz bei Fehlern
am Liefergegenstand für Personenschäden oder Sachschäden an privat
genutzten Gegenständen gehaftet wird und beim Fehlen von Eigenschaften,
die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade
bezweckt hat, den Auftraggeber gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand
selbst entstanden sind, abzusichern.
§ 12 Gerichtsstand
Erfüllungsort für Zahlungen und ausschließlicher Gerichtsstand
- auch für Klagenim Urkunden- und Wechselprozeß - ist, wenn der
Auftraggeber Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen
Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, für
beide Teile und für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche
aus der Geschäftsverbindung Werne oder - nach Wahl der Auftragnehmerin
- ihr Sitz oder der Sitz einer ihrer Zweigniederlassungen.
§ 13 Salvatorische Klausel
Sollte einer vorstehenden Klauseln unwirksam sein oder werden,
so werden damit nicht die gesamten Bedingungen unwirksam. Vielmehr
tritt anstelle der unwirksamen Klausel die gesetzliche Regelung.
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